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Wann ist der Konservierungsmittelbelastungstest vorgeschrieben?

Die Pflicht steht in keinem eigenen Artikel. Sie ergibt sich aus drei ineinandergreifenden Fundstellen, und genau dort steht auch, wann sie nicht gilt.

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Antwort innerhalb eines Arbeitstags, und zwar mit Probenmenge, Prüfplan und Terminfenster, nicht mit einer Empfangsbestätigung.

Kurzantwort

Vorgeschrieben ist der Test über den Sicherheitsbericht. Die LGV verlangt vor dem ersten Inverkehrbringen eine Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht, die VKos lässt diesen Bericht nach Anhang 5 erstellen, und Anhang 5 verlangt in Teil A Ziffer 3 die Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests. Wer den Bericht schuldet, schuldet damit auch das Prüfergebnis.

Wie verläuft die Rechtskette genau?

Vier Stufen, jede einzeln nachprüfbar. Die Bezeichnung des Tests taucht erst auf der letzten Stufe auf.

Herleitung der Prüfpflicht
Stufe Fundstelle Was sie verlangt
Grundpflicht LGV Art. 57 Abs. 1 Im Rahmen der Selbstkontrolle ist vor dem ersten Inverkehrbringen eine Produktinformationsdatei zu erstellen. Sie muss einen Sicherheitsbericht mit Sicherheitsbewertung enthalten.
Ausführung VKos Art. 4 Abs. 1 Die Sicherheitsbewertung nach LGV Art. 57 Abs. 1 wird vorgenommen und der Sicherheitsbericht nach Anhang 5 erstellt.
Inhalt VKos Anhang 5 Teil A Ziff. 3 Unter Mikrobiologische Qualität: die mikrobiologischen Spezifikationen und die Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests.
Ablage VKos Art. 5 Der Sicherheitsbericht ist Bestandteil der Produktinformationsdatei. Diese wird ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des letzten Warenloses zehn Jahre aufbewahrt.

LGV, SR 817.02, Stand am 1. Juli 2025. VKos, SR 817.023.31, Stand am 1. Januar 2026. Beide zitiert nach der konsolidierten Fassung auf fedlex.admin.ch.

Für wen gilt die Pflicht nicht?

Die VKos kennt eine eng gefasste Ausnahme. Nach Artikel 1 Absatz 3 gilt der dritte Abschnitt der Verordnung nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel; die Verordnung nennt als Beispiele Basar und Schulfest.

Wichtig ist, was dieser dritte Abschnitt umfasst, denn danach richtet sich die Reichweite. Er trägt die Überschrift Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei und besteht aus genau zwei Artikeln: Art. 4 und Art. 5. Da die Prüfanforderung ausschliesslich über Artikel 4 Absatz 1 und den dort aufgerufenen Anhang 5 entsteht, entfällt sie für diese Mittel tatsächlich mit.

Wann greift die Ausnahme trotzdem nicht?

Artikel 1 Absatz 3 nimmt zwei Produktgruppen ausdrücklich von der Ausnahme aus. Für kosmetische Mittel für Kinder unter drei Jahren und für Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf den Schleimhäuten angewendet werden, gilt der dritte Abschnitt vollumfänglich, auch bei handwerklicher Herstellung in kleinem Rahmen.

Was gilt auch dann, wenn die Ausnahme greift?

Die Ausnahme setzt zwei Artikel ausser Kraft, nicht die Verordnung. Ausserhalb des dritten Abschnitts bleibt es insbesondere bei zwei Pflichten:

  • VKos Art. 12 im Abschnitt Herstellung und Hygiene: kosmetische Mittel sind so herzustellen, dass die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt sind, und die Herstellung erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis.
  • VKos Art. 13 im Abschnitt Selbstkontrolle: die Informationen müssen den kantonalen Vollzugsbehörden während dreier Jahre vorgelegt werden können.

Zudem bleibt die Ausnahme eine Ausnahme des Verordnungsgebers und keine Lücke: die LGV sieht in Artikel 57 Absatz 2 ausdrücklich vor, dass das EDI Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 regeln kann. Artikel 1 Absatz 3 VKos ist die Wahrnehmung genau dieser Ermächtigung.

VKos, SR 817.023.31, Art. 1 Abs. 3, Art. 12, Art. 13. LGV, SR 817.02, Art. 57 Abs. 2.

Welche Norm schreibt die Verordnung vor?

Kurzantwort

Keine. Die VKos verlangt das Ergebnis, nicht ein bestimmtes Verfahren. Anhang 7, der technische Normen bezeichnet, führt allein die Norm zur guten Herstellungspraxis auf. ISO 11930 ist die anerkannte Referenzmethode. Weil keine Methode bezeichnet ist, trägt die Begründungslast für die Eignung des Verfahrens, wer die Prüfung durchführt.

An der Pflicht ändert das nichts. Verlangt sind nach Anhang 5 Teil A Ziffer 3 die Ergebnisse des Konservierungsmittelbelastungstests, und zwar unabhängig davon, nach welchem Verfahren sie gewonnen wurden.

ISO 11930 ist die anerkannte Referenzmethode. Eine Prüfung nach dieser Norm erfüllt die Anforderung, ohne dass sich jemand auf eine Verweisung in der Verordnung berufen müsste, die es nicht gibt.

Die fehlende Bezeichnung entlastet niemanden, sie verschiebt die Begründungslast. Wer prüft, muss darlegen können, warum das gewählte Verfahren für dieses Mittel geeignet ist. Bei einer Abweichung von der Referenzmethode gilt das erst recht, und die Darlegung gehört in den Sicherheitsbericht.

VKos, Anhang 7 (Art. 12 Abs. 3), Technische Normen für kosmetische Mittel. Der Anhang nennt SN EN ISO 22716 zur guten Herstellungspraxis.

Worin unterscheidet sich die Schweizer Rahmung von der EU?

In der Sache liegen die beiden Ordnungen nahe beieinander, in der Benennung nicht. Wer Unterlagen aus dem EU-Raum übernimmt, sollte die Begriffe angleichen, bevor ein Dossier bei einer kantonalen Vollzugsbehörde landet.

Heisst die Dokumentensammlung PID oder PIF?

In der Schweiz PID. Die VKos nennt die Sammlung in Artikel 5 Produktinformationsdatei, und PID ist die Abkürzung dieses Begriffs. Die EU-Kosmetikverordnung spricht vom Product Information File, kurz PIF. Gemeint ist eine vergleichbare Sammlung, doch die Schweizer Unterlagen führen die Schweizer Bezeichnung.

Und die Rollenbezeichnungen?

Das Schweizer Recht arbeitet mit Herstellerin, Importeurin und Händlerin und kennt nach VKos Artikel 3 Absatz 2 zusätzlich eine Bevollmächtigte mit Adresse in der Schweiz. Die Rolle der verantwortlichen Person stammt aus Artikel 4 der EU-Verordnung 1223/2009; die VKos verweist in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei der Kennzeichnung auf sie, führt aber selbst die genannten Schweizer Rollen.

VKos, Art. 3 Abs. 2, Art. 5, Art. 9 Abs. 1 Bst. b.

Was der Test nicht beantwortet

Der Konservierungsmittelbelastungstest beantwortet eine einzige Frage: hält das Konservierungssystem einen Keimeintrag auf. Er sagt nichts darüber, ob Farbe, Geruch, Viskosität oder pH-Wert über die Haltbarkeitsdauer stabil bleiben. Das ist die Frage der Stabilitätsprüfung, und Anhang 5 Teil A Ziffer 2 der VKos führt sie denn auch getrennt unter physikalischen und chemischen Eigenschaften auf. In der Praxis werden beide Prüfungen häufig gemeinsam beauftragt, weil beide auf dieselbe Probenreihe und dasselbe Zeitfenster passen; sie beantworten aber verschiedene Fragen und ersetzen einander nicht.

Unklar, ob Ihr Produkt darunterfällt?

Schildern Sie kurz Produktart, Gebinde und Zielmarkt. Sie erhalten eine Einschätzung mit Fundstelle, nicht eine Broschüre.

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Antwort innerhalb eines Arbeitstags, mit Probenmenge, Prüfplan und Terminfenster.

Auftragsannahme, Prüfplan und Probenübergabe laufen über diese Seite. Die Prüfung führt ein Schweizer Labor durch. Den Bericht erhalten Sie von uns.

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